Vereinssatzung - Bergschützen Margarethenberg e.V.

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Vereinssatzung

Verein

                     
                          
S a t z u n g

       
                                                                                               der Sportschützengesellschaft
                                                                      „ Bergschützen Margarethenberg e.V."


1. Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Bergschützen Margarethenberg, wurde 1964 gegründet, hat seinen Sitz in Margarethenberg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


2. Zweck:

Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt den freiwilligen Zusammenschluß aller im Ortsgebiet und Umgebung wohnhaften Sportschützen, insbesondere der Jugend.
Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und Förderung der körperlichen Gesundheit und des sportlichen Schießens sowie die Wahrung der sportlichen Interessen seiner Vereinsmitglieder.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn, verfolgt aber ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Etwaige Überschüsse  sind zweckerfüllt und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist dem Bayerischen Sportschützenbund angeschlossen, dessen Satzung er anerkennt.

3. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jeder nach Vollendung des12.Lebensjahres werden.  Bei Mitgliedern zwischen 12 und 18 Jahren muss die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegen.

4. Beiträge:

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Bestreitung seines Aufwandes notwendig sind.  Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.  Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Außerdem haben die Mitglieder den vom Bayerischen  Sportschützenbund festgesetzten Versicherungsbeitrag zu bezahlen.

5. Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilliges Ausscheiden
c) durch Ausschluß

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei groben Verstößen gegen die sportlichen Regeln.
Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft mit Zustimmung des Vereinsausschusses.  Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
In beiden Instanzen muß das auszuschließende Mitglied vor der Beschlußfassung gehört werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückzahlung des Jahresbeitrages statt.
Der Ausgeschiedene hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6. Pflichten und Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder verpflichten sich zu sportlichem Verhalten beim Schießen, zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vereinsleitung oder Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen. Sie sind außerdem zur Zahlung des festgelegten Vereinsbeitrages und des Versicherungsbeitrages verpflichtet. Bei Nichtbeachtung entscheidet der Ausschuß nach Punkt 5.
Die Schützen haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

7. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:


1. die Entgegennahme des Berichtes
   a) des ersten Schützenmeisters über die Geschäftsführung während     eines  Geschäftsjahres
   b) des Kassiers über die Kassenführung
   c) des Kassenprüfers über die Prüfung der Kassenführung
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl des Vorstandes
4. die Wahl des Ausschußes

Die Mitgliederversammlung hat über eventuell erforderliche Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen sind.Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung ein mit dem Rechnungswesen vertrautes Mitglied für jeweils drei Jahre.  Er hat die Kassenführung und die Jahresabrechnung hinschtlich der Richtigkeit zu überprüfen, hierüber Bericht zu erstatten und in der Mitgliederversammlung die Entlastung für den Kassier zu beantragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Sachaufwand wird vom Verein getragen.

8.  Beschwerden:

Beschwerden können schriftlich oder mündlich beim ersten oder zweiten Schützenmeister abgegeben werden.  Bei internen Streitigkeiten um den Verein kann der Gauausschuß hinzugezogen werden.


9. Organe:

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (Schützenmeisteramt )
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (Schützenmeister), einem Schriftführer, einem Kassier und einem Sportleiter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte unter Leitung des ersten Vorsitzen-den.  In seinen Sitzungen entscheidet er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Schützenmeister je allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der zweite Schützenmeister verpflichtet, das Schützenmeisteramt bei Verhinderung des ersten Schützenmeisters auszuüben.
Zum ersten Schützenmeister können nur solche Mitglieder gewählt werden, die seit mindestens fünf Jahren aktives Schützenmitglied sind und mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der Beirat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.  Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.  Die Wahl kann mit einfacher Stimmenmehrheit und durch Zuruf erfolgen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Angelegen-heiten zu beraten und in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden.  Der Beirat wird durch den ersten Schützenmeister einberufen.

Der Vorstand hat in allen Beiratssitzungen Sitz und Stimme.
Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Schützenmeister. Über den Verlauf der
Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die ordentliche Versammlung sämtlicher Vereinsmitglieder tritt einmal im Jahr zusammen.  Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens acht Tage vorher durch den Alt Neuöttinger Anzeiger zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes beim Vorstand ein entsprechendes Verlangen stellen.  Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.  Lebensjahr vollendet haben.


10. Auflösung:

Der Verein kann, außer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung, nur durch den Beschluß, einer eigens hierzu berufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit  und dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  aufgelöst werden.  Voraussetzung hierfür ist  jedoch, dass der Verein nur noch aus höchstens sechs Mitglieder besteht.  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgkirchen / Alz mit notarieller Beglaubigung 10 Jahre zur Aufbewahrung zu übergeben zu, Sollte sich innerhalb dieser Zeit ein neuer gemeinnütziger Verein, der den Namen des aufgelösten Vereins trägt, mit Sitz in Margarethenberg bilden, so geht das Vereinsvermögen des aufgelösten Vereins in den Besitz des neu gegründeten Vereins über.
Gründet sich innerhalb dieser 10 Jahre kein neuer Verein, so muss das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder caritative Zwecke verwendet werden.


                                                                                                                                                                                                                                        Margarethenberg, den 14. März 2015




 
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